Handwerkerrechnungen
absetzen -
Steuern
sparen!
Ab
dem 1. Januar 2006 können die Kosten für Handwerkerleistungen
von der
Steuerschuld abgezogen werden!
Dieser Steuerbonus ist ab dem 01.01.2009 auf 20
% von 6.000 Euro
ausgeweitet worden (= 1.200 Euro) und umfasst handwerkliche
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am
Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück.
Welche
Leistungen sind umfasst?
Auftraggeber
erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten
von
- Renovierungs-, - Erhaltungs- und - Modernisierungsmaßnahmen.
Wer
ist berechtigt?
Sowohl
Eigentümer als auch Mieter können Kosten für
Handwerkerleistungen
absetzen, die in ihrem Privathaushalt
anfallen.
Welche
Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit ?
Erhalt
einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
und
separat angesetzten Arbeitskosten. Da auch die anteilige
Mehrwertsteuer
begünstigt ist, sollte sie getrennt nach
Arbeitskosten und sonstigen Kosten
ausgewiesen werden.
Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes
und Einreichung einer Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges
beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Erbringung der Handwerkerleistung und der entsprechenden
Zahlung nach dem 31. Dezember 2008.
Wann
ist der Abzug ausgeschlossen?
Wenn
die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden
können oder wenn die Handwerkerleistung
im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
erbracht wird, kommt die Steuerermäßigung
nicht in Betracht.
Wie berechnet sich der
Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage
für den Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten.
Diese können bis max. 6.000 Euro angesetzt
werden.
20 % dieser Kosten können abgezogen
werden, d. h. max. 1.200 Euro.
Die maximale
Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht
werden.
Beispiel:
Ein Kunde beauftragt einen Glaser mit Arbeiten im Wintergarten.
Der Glaser
rechnet Arbeitsleistungen von 2.000 Euro
zzgl. 320 Euro Umsatzsteuer und
Material von 500 Euro
zzgl. 80 Euro Umsatzsteuer ab.
Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung
des Kunden sind die
Arbeitskosten zzgl. Umsatzsteuer,
d. h. 2.320 Euro.
Die Materialkosten i. H. v. 500 Euro
zzgl. der hierauf anfallenden 80 Euro
Umsatzsteuer
werden nicht berücksichtigt.
Die vom Kunden im Jahr der Renovierung zu zahlende
Einkommen oder
Lohnsteuer ermäßigt sich
um 20 % von 2.320 Euro, d.
h. um 464 Euro.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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