Handwerkerrechnungen
absetzen - Steuern sparen!
Ab
dem 1. Januar 2006 können die Kosten für Handwerkerleistungen
von der Steuerschuld abgezogen werden!
Dieser Steuerbonus ist ab dem 01.01.2009 auf 20
% von 6.000 Euro ausgeweitet worden (= 1.200 Euro) und umfasst handwerkliche
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus,
in der Wohnung und auf dem Grundstück.
Welche
Leistungen sind umfasst?
Auftraggeber
erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten
von
- Renovierungs-, - Erhaltungs- und - Modernisierungsmaßnahmen.
Wer
ist berechtigt?
Sowohl
Eigentümer als auch Mieter können Kosten für
Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt
anfallen.
Welche
Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit der Handwerkerrechnung?
Erhalt
einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
und separat angesetzten Arbeitskosten. Da auch die anteilige
Mehrwertsteuer begünstigt ist, sollte sie getrennt nach
Arbeitskosten und sonstigen Kosten ausgewiesen werden.
Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes
und Einreichung einer Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges
beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Erbringung der Handwerkerleistung und der entsprechenden Zahlung
nach dem 31. Dezember 2008.
Wann
ist der Abzug ausgeschlossen?
Wenn
die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden können oder wenn die Handwerkerleistung
im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
erbracht wird, kommt die Steuerermäßigung nicht
in Betracht.
Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage
für den Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten.
Diese können bis max. 6.000 Euro angesetzt
werden.
20 % dieser Kosten können abgezogen
werden, d. h. max. 1.200 Euro. Die maximale
Förderung
kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.
Beispiel:
Ein Kunde beauftragt einen Glaser mit Arbeiten im Wintergarten.
Der Glaser rechnet Arbeitsleistungen von 2.000 Euro zzgl.
320 Euro Umsatzsteuer und Material von 500 Euro zzgl. 80
Euro Umsatzsteuer ab.
Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung
des Kunden sind die Arbeitskosten zzgl. Umsatzsteuer, d.
h. 2.320 Euro. Die Materialkosten i. H. v. 500 Euro zzgl.
der hierauf anfallenden 80 Euro Umsatzsteuer werden nicht
berücksichtigt.
Die vom Kunden im Jahr der Renovierung zu zahlende Einkommen
oder Lohnsteuer ermäßigt sich um 20 % von 2.320
Euro,
d.
h. um 464 Euro.
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